ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
BOM Business Organisation Management GmbH
(Stand 11/2022)
1. Geltung:
Diese AGB gelten für alle Lieferungen und (Dienst-)Leistungen der Firma BOM Business Organisation Management GmbH, FN 236029b, im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt, soweit nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart wurde. Subsidiär gelten diesbezüglich die „Allgemeinen Bedingungen des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung für den Verkauf und die Lieferung von Software-Support Leistungen“, sowie die „Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungen in der Informationsverarbeitung durch Rechenzentren“ sowie die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten“. Diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners des Auftragnehmers, hinkünftig „Auftraggeber“ genannt, sind unwirksam, wenn sie nicht im Einzelnen vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Einmaliges Abgehen durch Zusagen oder Kulanzleistungen ändern nicht die Gültigkeit der AGB ebensowenig bewirkt dies die Änderung eines Dauerschuldverhältnisses. Dienstleistungen werden grundsätzlich nur auf Grundlage der AGB des Auftragnehmers erbracht. Die vorliegenden AGB mit dem Stand 09/ 2018 ersetzen die vormaligen AGB des Auftragnehmers.
2. Leistungsbeginn und -gegenstand:
Leistungsgegenstand ist der Verkauf, die Lieferung, sonstige Überlassung und Nutzung, sowie Wartung von IT Bestandteilen. Das Leistungsverhältnis beginnt mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Es werden nur die im Einzelnen durch den Auftraggeber beauftragten Leistungen erbracht. Die Dienstleitungen des Auftragnehmers werden durch diesen ausschließlich während dessen Geschäftszeiten erbracht, es wird keine Rufbereitschaft seitens des Auftragnehmers angeboten. Gegenteilige Vereinbarungen stellen Zusatzvereinbarungen dar und sind schriftlich zu Vereinbaren. Die erbrachten Leistungen werden vom Auftraggeber detailliert gelistet und der Rechnung auf Wunsch beigefügt.
3. Wartungsverträge
Wartungsverträge werden vom Auftragnehmer nicht angeboten.
Der Auftraggeber hat für das Vorliegen der erforderlichen Lizenzvereinbarungen in ausreichendem Maß und auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Das Vorliegen solcher Lizenzvereinbarungen liegt nicht in der Prüfpflicht des Auftragnehmers. Vom Auftragnehmer wird ein Virenschutz angeboten. Der Virenschutz ist Lizenzabhängig, ist vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und wird gesondert verrechnet. Updates der bestehenden Systeme können vom Auftraggeber gesondert beauftragt werden. Diese Leistung ist kostenpflichtig.
4. Fernwartung / Sicherheitsüberwachung:
Der Auftragnehmer löst Probleme und Störungen der vertragsgegenständlichen IT-Komponenten an den Standorten des Auftraggebers soweit möglich per Fernzugriff (Fernwartung) wobei jedoch vor Zugriff auf das System des Auftraggebers dessen Einverständnis eingeholt wird. Sollte jedoch die Dringlichkeit einer vorzunehmenden Wartung (z.B. Virenbefall, Gefahr im Verzug) bestehen, erfolgt der Zugriff ohne vorherige Kontaktaufnahme, wobei dieser Zugriff vom Auftragnehmer spätestens in der Leistungsabrechnung offengelegt wird und dabei das Erfordernis der Fernwartung gegenüber dem Auftraggeber begründet wird. Zudem behält sich der Auftragsnehmer die routinemäßige Durchführung einer Serverrevision mit Sicherheitscheck vor, dieser kann ggf. auch bei Bedarf halbjährlich erfolgen. Zum Zweck der Fernwartung ist der Auftragnehmer berechtigt, Ereignisse und Protokolle per Mail oder sonstiger technischer Komponente abzufragen, sowie innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu speichern. Diesbezüglich räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ausdrücklich das Recht ein, die dafür notwendigen Hard- und Softwarekomponenten auf Geräten und Netzwerken des Auftraggebers zu installieren und zu warten, sowie die diesbezüglichen Fernwartungsprotokolle (Logsystem) anzufertigen, zu überwachen und auch nach Vertragsbeendigung aufzubewahren. Der Auftraggeber erteilt hiermit die ausdrückliche Zustimmung zu dieser Vorgehensweise.
5. Datenschutz:
Datenschutzerklärungen werden gesondert vereinbart, wobei auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz-Grundverordnung", DSGVO) verwiesen wird. Allfällige Datenschutzerklärungen gelten allerdings lediglich subsidiär zu den AGB des Auftragnehmers.
6. Datensicherung:
Die Vornahme der Datensicherung ist grundsätzlich die Aufgabe des Auftraggebers und liegt in dessen Eigenverantwortung. Die Vornahme der Datensicherung durch den Auftragnehmer kann jedoch mit gesondertem schriftlichem Vertrag beauftragt und vereinbart werden. Die Art der Datensicherung sowie die Häufigkeit der Vornahme dieser Sicherungen werden dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bekanntgegeben und sind vom Auftraggeber strikt einzuhalten. Die Durchführung des wöchentlichen Wechsels von Datenträger, die gesetzlich außerhalb des Unternehmens gelagert werden müssen (Brand- Wasserschaden dgl.), und der regelmäßige Austausch des Datenträgers unterliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Kontrolle dieser Datensicherung vorzunehmen, wodurch jedoch keine Übernahme der Haftung für diese Tätigkeit erfolgt. Auf Wunsch werden dem Auftragnehmer entsprechende Sicherungsprotokolle zur Verfügung gestellt.
7. Zahlungsbedingungen:
Rechnungen sind, wenn nicht anders schriftlich im Einzelnen vereinbart, zahlbar netto nach Erhalt. Für die erbrachten Leistungen werden – wenn nicht im Einzelnen Anderes vereinbart – Honorarstundensätze des Auftragnehmers verrechnet. Eine Indexierung gem. VPI 2015 bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.
8. Immaterialgüterrechte /
Rechtsübergang:
Der Auftraggeber erhält mit Bezahlung des jeweiligen Entgeltes das nicht übertragbare Recht zur Benützung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Soft- und Hardwarekomponenten für die jeweils vereinbarten Benützer. Der Auftraggeber anerkennt, dass die eingesetzten Softwarekomponenten nicht sein geistiges Eigentum sind und nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden dürfen. Dieses Nutzungsrecht gilt überdies nur für die jeweils letzte, dem Auftraggeber übermittelte Version einer Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unter Nutzung von Softwarekomponenten als Vorlage, Ähnliche zu entwickeln. Nicht genutzte Softwarekomponenten sind nicht mehr Gegenstand dieses Vertrages und erhält der Auftragnehmer das Recht, diese Softwarekomponenten – auch im Wege der Fernwartung – auch ohne vorherige Aufforderung der Nutzung des Auftraggebers zu entziehen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch bei Beendigung des Vertragsgegenstandes zu.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer gegen solche Ansprüche verteidigen, die darauf beruhen, dass Teile des Vertragsgegenstandes Immaterialgüterrecht verletzen, insofern der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftraggeber nach seiner Wahl alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Auftraggeber erklärt den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- klag- und exekutionslos zu halten.
Soweit Vertragsgegenstand auch Hardwareteile sind, gehen im Rahmen der Hardwarewartung ausgetauschte Teile in das Eigentum des Aufragnehmers über.
Im Fall der Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers erlöschen alle seine Rechte an den im Rahmen der Wartung gelieferten Softwarekomponenten unmittelbar und ist der Auftragnehmer berechtigt, die diesbezüglichen Softwarekomponenten auf jegliche Art und Weise, auch im Wege der Fernwartung, beim Auftraggeber zu deinstallieren.
9. Dritte / Subunternehmer:
Dem Auftraggeber ist die Verwendung der Leistungen des Auftragnehmers für oder durch Dritte ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt; und es erlischt im Zuwiderhandlungsfall jegliche Haftung des Auftragnehmers. Gleiches gilt auch für Eingriffe durch betriebsinterne Personen. Daraus resultierend wird für erbrachte Leistungen der Regelstundensatz von 140,00 Euro (ggf. aktueller VPI Anpassung) und zzgl. Mwst zur Anwendung gebracht.
10. Leistungsstörungen / Zahlungsverzug:
Die Erfüllung der Leistungen des Auftragnehmers setzt die Erfüllung aller Leistungspflichten des Auftraggebers voraus. Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen Sistierung seiner Leistungen. Diese Sistierung der Leistungen umfasst auch das Recht der Deinstallation der bereits in der Sphäre des Auftraggebers installierten Leistungskomponenten im Zuge der installierten Fernwartung, soweit diese Leistungskomponenten im Einzelfall nicht bereits durch den Auftraggeber entgolten wurden. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung der Entgelte für die Leistungen vor.
11. Haftungsbestimmungen:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, installierte Softwarekomponenten ausschließlich nach Einholung sämtlicher erforderlicher Lizenzen, auch erforderlicher Nachlizenzen, einzusetzen; bei Zuwiderhandlung wird eine Haftung des Auftragnehmers in welcher Form auch immer ausgeschlossen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die sich aus der mangelnden Verfügbarkeit von Datenverarbeitungsanlagen ergeben, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn, für indirekte und Folgeschäden, sowie für Schäden, die durch den Ausfall, Fehler, oder die Störung des IT-Systems oder Software- und Hardwareprodukten welcher Art auch immer an anderen materiellen und immateriellen Teilen des Unternehmens des Auftraggebers entstehen. Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für die Richtigkeit des Inhaltes von Daten oder Berechnungen, welche auf von Auftraggebern oder Dritten falsch angelieferten Daten beruhen.
12. Vertragsbeendigung:
Nach Vertragsbeendigung hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl und in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen das Recht, sämtliche Verwaltungsüberprüfungsprogramme (Fernwartung) in betrieblichen Einheiten des Auftraggebers innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Beendigung der Rechtsbeziehungen abzubauen oder gegen Entgelt zu belassen, wobei dem Auftragnehmer innerhalb dieser Frist durch den Auftraggeber materiell oder immateriell Zugang zu diesen Unterlagen zu gewähren ist.
13. Erfüllungsort, Rechts- und
Gerichtsstandswahl:
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des Auftragnehmers; die Geltung österreichischen Rechtes und die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers werden vereinbart. Als zuständiges Gericht wird ausdrücklich das Bezirksgericht 5280 Braunau am Inn bzw. bei sachlicher Zuständigkeit des Landesgerichts das Landesgericht 4910 Ried im Innkreis vereinbart.